Die auf ein bestimmtes Arbeitseinkommen (ausgenommen die Sonderzahlungen) beschränkt eingeräumte teilweise Verfügungsfähigkeit und Verpflichtungsfähigkeit des Arbeitslosen innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters bedeutet - anders als dies vor der Reform des Geschäftsunfähigenrechts betreffend die Handlungsfähigkeit MÜNDIGER Minderjähriger im E 22.9.1981, 365/79, VwSlg 10547 A/1981 und E 22.9.1988, 88/08/0250, 0251, ausgesprochen wurde - nicht auch, daß der Arbeitslose zur selbständigen Geltendmachung von Arbeitslosengeld bzw von Notstandshilfe berechtigt ist. Im Hinblick auf die vielfältigen, in Betracht kommenden Pflichten von Beziehern von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung (vgl ua die Meldepflichten iSd § 50 AlVG) kann auch von einer "geringfügigen Angelegenheit" iSd § 273a Abs 2 ABGB nicht die Rede sein.Die auf ein bestimmtes Arbeitseinkommen (ausgenommen die Sonderzahlungen) beschränkt eingeräumte teilweise Verfügungsfähigkeit und Verpflichtungsfähigkeit des Arbeitslosen innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters bedeutet - anders als dies vor der Reform des Geschäftsunfähigenrechts betreffend die Handlungsfähigkeit MÜNDIGER Minderjähriger im E 22.9.1981, 365/79, VwSlg 10547 A/1981 und E 22.9.1988, 88/08/0250, 0251, ausgesprochen wurde - nicht auch, daß der Arbeitslose zur selbständigen Geltendmachung von Arbeitslosengeld bzw von Notstandshilfe berechtigt ist. Im Hinblick auf die vielfältigen, in Betracht kommenden Pflichten von Beziehern von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung vergleiche ua die Meldepflichten iSd Paragraph 50, AlVG) kann auch von einer "geringfügigen Angelegenheit" iSd Paragraph 273 a, Absatz 2, ABGB nicht die Rede sein.