Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/08/0182

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

92/08/0182

Entscheidungsdatum

11.05.1993

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1;

Rechtssatz

Hat der Anspruchswerber im Antragsformblatt auf Arbeitslosengeld die Frage, ob er derzeit in Beschäftigung stehe und diese somit gar nicht nach der Versicherungspflicht, sondern der Beschäftigung selbst fragte (und bei der als Beispiel "Hausbesorger" angeführt ist), verneint, weil er nicht gewußt habe, daß seine Tätigkeit als Hausbesorger den Bezug von Arbeitslosengeld ausschließe, hat er das Risiko seines Rechtsirrtums selbst zu tragen (Hinweis E 16.10.1990, 89/08/0286).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080182.X06

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009

Dokumentnummer

JWR_1992080182_19930511X06

Rechtssatz für 94/08/0030

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

94/08/0030

Entscheidungsdatum

17.10.1995

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/11 92/08/0182 6

Stammrechtssatz

Hat der Anspruchswerber im Antragsformblatt auf Arbeitslosengeld die Frage, ob er derzeit in Beschäftigung stehe und diese somit gar nicht nach der Versicherungspflicht, sondern der Beschäftigung selbst fragte (und bei der als Beispiel "Hausbesorger" angeführt ist), verneint, weil er nicht gewußt habe, daß seine Tätigkeit als Hausbesorger den Bezug von Arbeitslosengeld ausschließe, hat er das Risiko seines Rechtsirrtums selbst zu tragen (Hinweis E 16.10.1990, 89/08/0286).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080030.X04

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009

Dokumentnummer

JWR_1994080030_19951017X04