Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
94/08/0030
Entscheidungsdatum
17.10.1995
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/05/11 92/08/0182 6
Stammrechtssatz
Hat der Anspruchswerber im Antragsformblatt auf Arbeitslosengeld die Frage, ob er derzeit in Beschäftigung stehe und diese somit gar nicht nach der Versicherungspflicht, sondern der Beschäftigung selbst fragte (und bei der als Beispiel "Hausbesorger" angeführt ist), verneint, weil er nicht gewußt habe, daß seine Tätigkeit als Hausbesorger den Bezug von Arbeitslosengeld ausschließe, hat er das Risiko seines Rechtsirrtums selbst zu tragen (Hinweis E 16.10.1990, 89/08/0286).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994080030.X04
Im RIS seit
18.10.2001
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2009
Dokumentnummer
JWR_1994080030_19951017X04