Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.1995

Geschäftszahl

94/08/0030

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/11 92/08/0182 6

Stammrechtssatz

Hat der Anspruchswerber im Antragsformblatt auf Arbeitslosengeld die Frage, ob er derzeit in Beschäftigung stehe und diese somit gar nicht nach der Versicherungspflicht, sondern der Beschäftigung selbst fragte (und bei der als Beispiel "Hausbesorger" angeführt ist), verneint, weil er nicht gewußt habe, daß seine Tätigkeit als Hausbesorger den Bezug von Arbeitslosengeld ausschließe, hat er das Risiko seines Rechtsirrtums selbst zu tragen (Hinweis E 16.10.1990, 89/08/0286).