Wurde ein geringeres Entgelt "als im Kollektivvertrag für gleichwertige Arbeiten vorgesehen" vereinbart, so steht dem Arbeitnehmer nach den Grundsätzen des § 3 ArbVG ein "klagbarer Anspruch ... auf Bezahlung des Kollektivvertragslohnes" zu (Hinweis E 25.9.1990, 89/08/0334), und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitgeber das nach dem Kollektivvertrag gebührende Entgelt hätte bezahlen können (Hinweis E 18.12.1990, 89/08/0165).Wurde ein geringeres Entgelt "als im Kollektivvertrag für gleichwertige Arbeiten vorgesehen" vereinbart, so steht dem Arbeitnehmer nach den Grundsätzen des Paragraph 3, ArbVG ein "klagbarer Anspruch ... auf Bezahlung des Kollektivvertragslohnes" zu (Hinweis E 25.9.1990, 89/08/0334), und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitgeber das nach dem Kollektivvertrag gebührende Entgelt hätte bezahlen können (Hinweis E 18.12.1990, 89/08/0165).