Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/16/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/16/0014

Entscheidungsdatum

24.05.1991

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
21/01 Handelsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Firma eines Kaufmannes ist der Name, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (Paragraph 17, Absatz eins, HGB). Ein Name kann keine Rechte und keine Pflichten haben. Einer Firma, dh dem Namen, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt und mit der er fertigt (Paragraph 17, HGB), kommt Rechtspersönlichkeit nicht zu (Hinweis E 4.9.1974, 997, 998/73). Die Firma ist kein selbständiges Rechtssubjekt, sondern nur Kennzeichen des Unternehmens, dessen Rechtsträger der Kaufmann als physische Person ist (Hinweis E 20.6.1990, 90/16/0015).

Schlagworte

Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991160014.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1991160014_19910524X03

Rechtssatz für 91/03/0331

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/03/0331

Entscheidungsdatum

15.01.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/01 Handelsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §9;
HGB §17 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/05/24 91/16/0014 3

Stammrechtssatz

Die Firma eines Kaufmannes ist der Name, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (Paragraph 17, Absatz eins, HGB). Ein Name kann keine Rechte und keine Pflichten haben. Einer Firma, dh dem Namen, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt und mit der er fertigt (Paragraph 17, HGB), kommt Rechtspersönlichkeit nicht zu (Hinweis E 4.9.1974, 997, 998/73). Die Firma ist kein selbständiges Rechtssubjekt, sondern nur Kennzeichen des Unternehmens, dessen Rechtsträger der Kaufmann als physische Person ist (Hinweis E 20.6.1990, 90/16/0015).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030331.X01

Im RIS seit

15.01.1992

Dokumentnummer

JWR_1991030331_19920115X01

Rechtssatz für 92/07/0040

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/07/0040

Entscheidungsdatum

19.05.1994

Index

21/01 Handelsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/05/24 91/16/0014 3

Stammrechtssatz

Die Firma eines Kaufmannes ist der Name, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (Paragraph 17, Absatz eins, HGB). Ein Name kann keine Rechte und keine Pflichten haben. Einer Firma, dh dem Namen, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt und mit der er fertigt (Paragraph 17, HGB), kommt Rechtspersönlichkeit nicht zu (Hinweis E 4.9.1974, 997, 998/73). Die Firma ist kein selbständiges Rechtssubjekt, sondern nur Kennzeichen des Unternehmens, dessen Rechtsträger der Kaufmann als physische Person ist (Hinweis E 20.6.1990, 90/16/0015).

Schlagworte

Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070040.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1992070040_19940519X02

Rechtssatz für 93/16/0134

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

93/16/0134

Entscheidungsdatum

31.05.1995

Index

21/01 Handelsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/05/24 91/16/0014 3

Stammrechtssatz

Die Firma eines Kaufmannes ist der Name, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (Paragraph 17, Absatz eins, HGB). Ein Name kann keine Rechte und keine Pflichten haben. Einer Firma, dh dem Namen, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt und mit der er fertigt (Paragraph 17, HGB), kommt Rechtspersönlichkeit nicht zu (Hinweis E 4.9.1974, 997, 998/73). Die Firma ist kein selbständiges Rechtssubjekt, sondern nur Kennzeichen des Unternehmens, dessen Rechtsträger der Kaufmann als physische Person ist (Hinweis E 20.6.1990, 90/16/0015).

Schlagworte

Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993160134.X06

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993160134_19950531X06