Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
92/06/0060
Entscheidungsdatum
11.06.1992
Index
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
Norm
BauO Tir 1989 §25 litf;
BauRallg;
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 25 lit f Tir BauO kann nur so ausgelegt werden, daß eine Bewilligungspflicht für ein Zelt - "und zwar, was ein Durchschnittsmensch üblicherweise darunter versteht" - nur dann besteht, wenn dessen Grundfläche mehr als 100 m2 beträgt.Die Bestimmung des Paragraph 25, Litera f, Tir BauO kann nur so ausgelegt werden, daß eine Bewilligungspflicht für ein Zelt - "und zwar, was ein Durchschnittsmensch üblicherweise darunter versteht" - nur dann besteht, wenn dessen Grundfläche mehr als 100 m2 beträgt.
Schlagworte
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992060060.X04
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009
Dokumentnummer
JWR_1992060060_19920611X04