Verwaltungsgerichtshof
11.06.1992
92/06/0060
Die Bestimmung des Paragraph 25, Litera f, Tir BauO kann nur so ausgelegt werden, daß eine Bewilligungspflicht für ein Zelt - "und zwar, was ein Durchschnittsmensch üblicherweise darunter versteht" - nur dann besteht, wenn dessen Grundfläche mehr als 100 m2 beträgt.