Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
95/06/0242
Entscheidungsdatum
25.04.1996
Index
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
Norm
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/01/28 92/06/0004 1
Stammrechtssatz
Dem Nachbarn kommt ein subjektives Recht auf Einhaltung der Widmung zu, ein Immissionsschutz jedoch nur insoweit, als die gesetzlichen Bestimmungen über die betreffende Widmung dies vorsehen. Soweit ein derartiger Immissionsschutz durch die Widmungsart nicht gewährleistet ist, besteht kein Nachbarrecht im subjektiv öffentlich-rechtlichen Sinn; auch der Einwand der Lärmbelästigung ist im Baubewilligungsverfahren nur insoweit beachtlich, als diese mit der Widmung nicht in Einklang zu bringen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995060242.X02
Dokumentnummer
JWR_1995060242_19960425X02