Verwaltungsgerichtshof
28.01.1992
92/06/0004
Dem Nachbarn kommt ein subjektives Recht auf Einhaltung der Widmung zu, ein Immissionsschutz jedoch nur insoweit, als die gesetzlichen Bestimmungen über die betreffende Widmung dies vorsehen. Soweit ein derartiger Immissionsschutz durch die Widmungsart nicht gewährleistet ist, besteht kein Nachbarrecht im subjektiv öffentlich-rechtlichen Sinn; auch der Einwand der Lärmbelästigung ist im Baubewilligungsverfahren nur insoweit beachtlich, als diese mit der Widmung nicht in Einklang zu bringen ist.