Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
92/05/0280
Entscheidungsdatum
20.12.1994
Index
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L82000 Bauordnung
Norm
BauRallg;
ROG OÖ 1972 §16 Abs3;
Rechtssatz
Ein Glasereibetrieb ist mit der Widmung "Wohngebiet" unvereinbar (hier war die Unzumutbarkeit und damit Unzulässigkeit ausgehend davon, daß ein derartiger Betrieb Lärm mit einem Pegel von 63 Dezibel ermittiert, zu bejahen, weil der für das Wohngebiet vom Sachverständigen als zumutbar erachtete Grenzwert von 55 Dezibel überschritten wird).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992050280.X04
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2015
Dokumentnummer
JWR_1992050280_19941220X04