Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/05/0280

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

92/05/0280

Entscheidungsdatum

20.12.1994

Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
ROG OÖ 1972 §16 Abs3;

Rechtssatz

Ein Glasereibetrieb ist mit der Widmung "Wohngebiet" unvereinbar (hier war die Unzumutbarkeit und damit Unzulässigkeit ausgehend davon, daß ein derartiger Betrieb Lärm mit einem Pegel von 63 Dezibel ermittiert, zu bejahen, weil der für das Wohngebiet vom Sachverständigen als zumutbar erachtete Grenzwert von 55 Dezibel überschritten wird).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992050280.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2015

Dokumentnummer

JWR_1992050280_19941220X04