Verwaltungsgerichtshof
20.12.1994
92/05/0280
Ein Glasereibetrieb ist mit der Widmung "Wohngebiet" unvereinbar (hier war die Unzumutbarkeit und damit Unzulässigkeit ausgehend davon, daß ein derartiger Betrieb Lärm mit einem Pegel von 63 Dezibel ermittiert, zu bejahen, weil der für das Wohngebiet vom Sachverständigen als zumutbar erachtete Grenzwert von 55 Dezibel überschritten wird).