Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/05/0280

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/05/0280

Entscheidungsdatum

20.12.1994

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich

Norm

BauO OÖ 1976 §49 Abs2;
BauRallg;
ROG OÖ 1972 §15;
ROG OÖ 1972 §16 Abs3;

Rechtssatz

Der Flächenwidmungsplan ist eine Planungsnorm, der aufgrund der ermächtigenden Bestimmungen des OÖ ROG die Nutzungsanordnung festlegt. Daraus ist abzuleiten, daß die die Widmungskategorien kennzeichnenden Merkmale im Zweifel nicht auf die tatsächlich bestehende Umweltbelastung abstellen, sondern, soweit sie sich auf den Standort von Emittenten beziehen, das für alle Flächen der betreffenden Widmungskategorie zulässige Immissionsmaß einheitlich festlegen. Bei einem Merkmal "keine unzumutbare ...-Belästigung" ist nicht die Zumutbarkeitsgrenze im Einzelfall im Hinblick auf die jeweilige örtliche Situation zu ermitteln; vielmehr wird durch das angeführte Merkmal das für alle Flächen des Wohngebietes zulässige Höchstmaß an belästigenden Immissionen normiert (Hinweis E 12.6.1981, 425/79, VwSlg 10482 A/1981).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992050280.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2015

Dokumentnummer

JWR_1992050280_19941220X01

Rechtssatz für 95/05/0220

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/05/0220

Entscheidungsdatum

17.09.1996

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich

Norm

BauO OÖ 1976 §49 Abs2;
BauRallg;
ROG OÖ 1972 §15;
ROG OÖ 1972 §16 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/20 92/05/0280 1

Stammrechtssatz

Der Flächenwidmungsplan ist eine Planungsnorm, der aufgrund der ermächtigenden Bestimmungen des OÖ ROG die Nutzungsanordnung festlegt. Daraus ist abzuleiten, daß die die Widmungskategorien kennzeichnenden Merkmale im Zweifel nicht auf die tatsächlich bestehende Umweltbelastung abstellen, sondern, soweit sie sich auf den Standort von Emittenten beziehen, das für alle Flächen der betreffenden Widmungskategorie zulässige Immissionsmaß einheitlich festlegen. Bei einem Merkmal "keine unzumutbare ...-Belästigung" ist nicht die Zumutbarkeitsgrenze im Einzelfall im Hinblick auf die jeweilige örtliche Situation zu ermitteln; vielmehr wird durch das angeführte Merkmal das für alle Flächen des Wohngebietes zulässige Höchstmaß an belästigenden Immissionen normiert (Hinweis E 12.6.1981, 425/79, VwSlg 10482 A/1981).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050220.X02

Im RIS seit

22.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1995050220_19960917X02

Rechtssatz für 2003/05/0156

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2003/05/0156

Entscheidungsdatum

22.11.2005

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich

Norm

BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
ROG OÖ 1994 §21 Abs2 Z1;
ROG OÖ 1994 §22 Abs1 idF 1999/032;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/05/0280 E 20. Dezember 1994 RS 1 (hier maßgeblich: Kriterium "...keine erheblichen Belästigungen für die Bewohner ..." iSd § 22 Abs 1 OÖ ROG 1994)

Stammrechtssatz

Der Flächenwidmungsplan ist eine Planungsnorm, der aufgrund der ermächtigenden Bestimmungen des OÖ ROG die Nutzungsanordnung festlegt. Daraus ist abzuleiten, daß die die Widmungskategorien kennzeichnenden Merkmale im Zweifel nicht auf die tatsächlich bestehende Umweltbelastung abstellen, sondern, soweit sie sich auf den Standort von Emittenten beziehen, das für alle Flächen der betreffenden Widmungskategorie zulässige Immissionsmaß einheitlich festlegen. Bei einem Merkmal "keine unzumutbare ...-Belästigung" ist nicht die Zumutbarkeitsgrenze im Einzelfall im Hinblick auf die jeweilige örtliche Situation zu ermitteln; vielmehr wird durch das angeführte Merkmal das für alle Flächen des Wohngebietes zulässige Höchstmaß an belästigenden Immissionen normiert (Hinweis E 12.6.1981, 425/79, VwSlg 10482 A/1981).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003050156.X03

Im RIS seit

08.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2016

Dokumentnummer

JWR_2003050156_20051122X03