Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2003/05/0156
Entscheidungsdatum
22.11.2005
Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
Norm
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
ROG OÖ 1994 §21 Abs2 Z1;
ROG OÖ 1994 §22 Abs1 idF 1999/032;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/05/0280 E 20. Dezember 1994 RS 1
(hier maßgeblich: Kriterium "...keine erheblichen Belästigungen
für die Bewohner ..." iSd § 22 Abs 1 OÖ ROG 1994)
Stammrechtssatz
Der Flächenwidmungsplan ist eine Planungsnorm, der aufgrund der ermächtigenden Bestimmungen des OÖ ROG die Nutzungsanordnung festlegt. Daraus ist abzuleiten, daß die die Widmungskategorien kennzeichnenden Merkmale im Zweifel nicht auf die tatsächlich bestehende Umweltbelastung abstellen, sondern, soweit sie sich auf den Standort von Emittenten beziehen, das für alle Flächen der betreffenden Widmungskategorie zulässige Immissionsmaß einheitlich festlegen. Bei einem Merkmal "keine unzumutbare ...-Belästigung" ist nicht die Zumutbarkeitsgrenze im Einzelfall im Hinblick auf die jeweilige örtliche Situation zu ermitteln; vielmehr wird durch das angeführte Merkmal das für alle Flächen des Wohngebietes zulässige Höchstmaß an belästigenden Immissionen normiert (Hinweis E 12.6.1981, 425/79, VwSlg 10482 A/1981).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003050156.X03
Im RIS seit
08.01.2006
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2016
Dokumentnummer
JWR_2003050156_20051122X03