Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.2005

Geschäftszahl

2003/05/0156

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/05/0280 E 20. Dezember 1994 RS 1

(hier maßgeblich: Kriterium "...keine erheblichen Belästigungen für die Bewohner ..." iSd Paragraph 22, Absatz eins, OÖ ROG 1994)

Stammrechtssatz

Der Flächenwidmungsplan ist eine Planungsnorm, der aufgrund der ermächtigenden Bestimmungen des OÖ ROG die Nutzungsanordnung festlegt. Daraus ist abzuleiten, daß die die Widmungskategorien kennzeichnenden Merkmale im Zweifel nicht auf die tatsächlich bestehende Umweltbelastung abstellen, sondern, soweit sie sich auf den Standort von Emittenten beziehen, das für alle Flächen der betreffenden Widmungskategorie zulässige Immissionsmaß einheitlich festlegen. Bei einem Merkmal "keine unzumutbare ...-Belästigung" ist nicht die Zumutbarkeitsgrenze im Einzelfall im Hinblick auf die jeweilige örtliche Situation zu ermitteln; vielmehr wird durch das angeführte Merkmal das für alle Flächen des Wohngebietes zulässige Höchstmaß an belästigenden Immissionen normiert (Hinweis E 12.6.1981, 425/79, VwSlg 10482 A/1981).