Erfolgt die Verbindung einer Garage mit 8 Pflichtstellplätzen zur öffentlichen Verkehrsfläche über eine Rampe, die eine Neigung von 15 Prozent aufweist, womit sie ohne zusätzliche Einrichtungen dem Erfordernis des § 10 Abs 6 Wr GaragenG entspricht, liegen nicht besondere Umstände vor, die die Errichtung der Garage iSd § 6 Wr GaragenG unzulässig erscheinen lassen (Hinweis E 7.2.1977, 2093/76).Erfolgt die Verbindung einer Garage mit 8 Pflichtstellplätzen zur öffentlichen Verkehrsfläche über eine Rampe, die eine Neigung von 15 Prozent aufweist, womit sie ohne zusätzliche Einrichtungen dem Erfordernis des Paragraph 10, Absatz 6, Wr GaragenG entspricht, liegen nicht besondere Umstände vor, die die Errichtung der Garage iSd Paragraph 6, Wr GaragenG unzulässig erscheinen lassen (Hinweis E 7.2.1977, 2093/76).