Verwaltungsgerichtshof
15.09.1992
92/05/0044
Erfolgt die Verbindung einer Garage mit 8 Pflichtstellplätzen zur öffentlichen Verkehrsfläche über eine Rampe, die eine Neigung von 15 Prozent aufweist, womit sie ohne zusätzliche Einrichtungen dem Erfordernis des Paragraph 10, Absatz 6, Wr GaragenG entspricht, liegen nicht besondere Umstände vor, die die Errichtung der Garage iSd Paragraph 6, Wr GaragenG unzulässig erscheinen lassen (Hinweis E 7.2.1977, 2093/76).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/05/0075 E 15. September 1992
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
93/05/0263 E 14. Dezember 1993