Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.1992

Geschäftszahl

92/05/0044

Rechtssatz

Erfolgt die Verbindung einer Garage mit 8 Pflichtstellplätzen zur öffentlichen Verkehrsfläche über eine Rampe, die eine Neigung von 15 Prozent aufweist, womit sie ohne zusätzliche Einrichtungen dem Erfordernis des Paragraph 10, Absatz 6, Wr GaragenG entspricht, liegen nicht besondere Umstände vor, die die Errichtung der Garage iSd Paragraph 6, Wr GaragenG unzulässig erscheinen lassen (Hinweis E 7.2.1977, 2093/76).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

92/05/0075 E 15. September 1992

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

93/05/0263 E 14. Dezember 1993