Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
11
Geschäftszahl
92/05/0044
Entscheidungsdatum
15.09.1992
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82259 Garagen Wien
Norm
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §6 Abs6;
BauRallg;
GaragenG Wr 1957 §6 Abs1;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/05/0075 E 15. September 1992
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
93/05/0263 E 14. Dezember 1993
Rechtssatz
Die Errichtung eines Wohngebäudes mit 12 Wohnungen ist im Wohngebiet gem § 6 Abs 6 Wr BauO zulässig. Die mit der Benützung eines Wohnobjektes üblicherweise verbundenen Immissionen (Beheizung, Kochen, sonstiger Energiebedarf) müssen von den Nachbarn hingenommen werden. Welches Ausmaß an Emissionen bei Garagen zulässig ist und ebenfalls hingenommen werden muß, ergibt sich aus § 6 Abs 1 Wr GaragenG.Die Errichtung eines Wohngebäudes mit 12 Wohnungen ist im Wohngebiet gem Paragraph 6, Absatz 6, Wr BauO zulässig. Die mit der Benützung eines Wohnobjektes üblicherweise verbundenen Immissionen (Beheizung, Kochen, sonstiger Energiebedarf) müssen von den Nachbarn hingenommen werden. Welches Ausmaß an Emissionen bei Garagen zulässig ist und ebenfalls hingenommen werden muß, ergibt sich aus Paragraph 6, Absatz eins, Wr GaragenG.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992050044.X11
Im RIS seit
11.05.2001
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2012
Dokumentnummer
JWR_1992050044_19920915X11