Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/05/0044

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

92/05/0044

Entscheidungsdatum

15.09.1992

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §81 Abs6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/05/0075 E 15. September 1992 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 93/05/0263 E 14. Dezember 1993

Rechtssatz

Aus der Wortfolge des Paragraph 81, Absatz 6, Wr BauO "nur durch einzelne Dachgauben" kann nicht geschlossen werden, daß pro Bauvorhaben nur eine Dachgaube errichtet werden darf, vielmehr ist diese gesetzliche Anordnung so zu verstehen, daß keine raumübergreifende, durchgehende Auskragung des Dachraumes zulässig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050044.X09

Im RIS seit

11.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2012

Dokumentnummer

JWR_1992050044_19920915X09

Rechtssatz für 96/05/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/05/0186

Entscheidungsdatum

27.08.1996

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §81 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/15 92/05/0044 9

Stammrechtssatz

Aus der Wortfolge des Paragraph 81, Absatz 6, Wr BauO "nur durch einzelne Dachgauben" kann nicht geschlossen werden, daß pro Bauvorhaben nur eine Dachgaube errichtet werden darf, vielmehr ist diese gesetzliche Anordnung so zu verstehen, daß keine raumübergreifende, durchgehende Auskragung des Dachraumes zulässig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050186.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2012

Dokumentnummer

JWR_1996050186_19960827X02