Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.1992

Geschäftszahl

92/05/0044

Rechtssatz

Aus der Wortfolge des Paragraph 81, Absatz 6, Wr BauO "nur durch einzelne Dachgauben" kann nicht geschlossen werden, daß pro Bauvorhaben nur eine Dachgaube errichtet werden darf, vielmehr ist diese gesetzliche Anordnung so zu verstehen, daß keine raumübergreifende, durchgehende Auskragung des Dachraumes zulässig ist.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

92/05/0075 E 15. September 1992

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

93/05/0263 E 14. Dezember 1993