Verwaltungsgerichtshof
15.09.1992
92/05/0044
Aus der Wortfolge des Paragraph 81, Absatz 6, Wr BauO "nur durch einzelne Dachgauben" kann nicht geschlossen werden, daß pro Bauvorhaben nur eine Dachgaube errichtet werden darf, vielmehr ist diese gesetzliche Anordnung so zu verstehen, daß keine raumübergreifende, durchgehende Auskragung des Dachraumes zulässig ist.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/05/0075 E 15. September 1992
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
93/05/0263 E 14. Dezember 1993