Der Auftrag eines Vorgesetzten (Dienstgebers) allein stellt für einen Täter, der die strafbare Handlung als solche erkennen kann, keinen Schuldausschließungsgrund iSd § 6 VStG dar (Hinweis: E 22.2.1973, 1154/72, VwSlg 8371 A/1973).Der Auftrag eines Vorgesetzten (Dienstgebers) allein stellt für einen Täter, der die strafbare Handlung als solche erkennen kann, keinen Schuldausschließungsgrund iSd Paragraph 6, VStG dar (Hinweis: E 22.2.1973, 1154/72, VwSlg 8371 A/1973).