Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/19/0098

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/19/0098

Entscheidungsdatum

20.06.1991

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs5;
VStG §25 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Falle des Paragraph 31, Absatz 5, ASchG, der das Verschulden normiert, das den Arbeitgeber, welcher einen Bevollmächtigten bestellt, in Hinblick auf seine Strafbarkeit treffen muß, kommt die für Ungehorsamsdelikte iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG angeordnete Umkehr der Beweislast nicht zur Anwendung, sodaß nicht der Täter den Entlastungsbeweis, sondern die Behörde den Nachweis des Verschuldens zu erbringen hat. Dem Prinzip der materiellen Wahrheit entsprechend hat die Behörde das Vorliegen der subjektiven Tatbestandselemente des Paragraph 31, Absatz 5, des AschG von Amts wegen zu ermitteln. Dieser Verfahrensgrundsatz befreit die Partei jedoch nicht von der Verpflichtung, dabei zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen (Hinweis E 25.2.88, 87/08/0240).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190098.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1991190098_19910620X03

Rechtssatz für 88/08/0288

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

88/08/0288

Entscheidungsdatum

15.12.1992

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs5;
VStG §25 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/20 91/19/0098 3

Stammrechtssatz

Im Falle des Paragraph 31, Absatz 5, ASchG, der das Verschulden normiert, das den Arbeitgeber, welcher einen Bevollmächtigten bestellt, in Hinblick auf seine Strafbarkeit treffen muß, kommt die für Ungehorsamsdelikte iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG angeordnete Umkehr der Beweislast nicht zur Anwendung, sodaß nicht der Täter den Entlastungsbeweis, sondern die Behörde den Nachweis des Verschuldens zu erbringen hat. Dem Prinzip der materiellen Wahrheit entsprechend hat die Behörde das Vorliegen der subjektiven Tatbestandselemente des Paragraph 31, Absatz 5, des AschG von Amts wegen zu ermitteln. Dieser Verfahrensgrundsatz befreit die Partei jedoch nicht von der Verpflichtung, dabei zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen

(Hinweis E 25.2.88, 87/08/0240).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988080288.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1988080288_19921215X04

Rechtssatz für 93/02/0299

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/02/0299

Entscheidungsdatum

04.02.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs5;
VStG §25 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/02/0300 93/02/0301 93/02/0302 93/02/0303

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/20 91/19/0098 3

Stammrechtssatz

Im Falle des Paragraph 31, Absatz 5, ASchG, der das Verschulden normiert, das den Arbeitgeber, welcher einen Bevollmächtigten bestellt, in Hinblick auf seine Strafbarkeit treffen muß, kommt die für Ungehorsamsdelikte iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG angeordnete Umkehr der Beweislast nicht zur Anwendung, sodaß nicht der Täter den Entlastungsbeweis, sondern die Behörde den Nachweis des Verschuldens zu erbringen hat. Dem Prinzip der materiellen Wahrheit entsprechend hat die Behörde das Vorliegen der subjektiven Tatbestandselemente des Paragraph 31, Absatz 5, des AschG von Amts wegen zu ermitteln. Dieser Verfahrensgrundsatz befreit die Partei jedoch nicht von der Verpflichtung, dabei zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen (Hinweis E 25.2.88, 87/08/0240).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993020299.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1993020299_19940204X04

Rechtssatz für 94/02/0210

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/02/0210

Entscheidungsdatum

25.11.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs5;
VStG §25 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/20 91/19/0098 3

Stammrechtssatz

Im Falle des Paragraph 31, Absatz 5, ASchG, der das Verschulden normiert, das den Arbeitgeber, welcher einen Bevollmächtigten bestellt, in Hinblick auf seine Strafbarkeit treffen muß, kommt die für Ungehorsamsdelikte iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG angeordnete Umkehr der Beweislast nicht zur Anwendung, sodaß nicht der Täter den Entlastungsbeweis, sondern die Behörde den Nachweis des Verschuldens zu erbringen hat. Dem Prinzip der materiellen Wahrheit entsprechend hat die Behörde das Vorliegen der subjektiven Tatbestandselemente des Paragraph 31, Absatz 5, des AschG von Amts wegen zu ermitteln. Dieser Verfahrensgrundsatz befreit die Partei jedoch nicht von der Verpflichtung, dabei zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen (Hinweis E 25.2.88, 87/08/0240).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020210.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1994020210_19941125X02