Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
93/02/0299
Entscheidungsdatum
04.02.1994
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm
ASchG 1972 §31 Abs2;
VStG §9 Abs4;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/02/0300
93/02/0301
93/02/0302
93/02/0303
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/08/0240 E 25. Februar 1988 VwSlg 12659 A/1988; RS 1
Stammrechtssatz
Bei der Bestellung eines Bevollmächtigten nach § 31 Abs 2 ASchG müssen die strengen Voraussetzungen des § 9 Abs 4 VStG (zB die nachweisliche Zustimmung des Beauftragten) nicht eingehalten werden. Ein solcher Bevollmächtigter befreit den zur Vertretung nach außen Berufenen - im Gegensatz zu einem verantwortlichen Beauftragten - jedoch nicht von seiner grundsätzlichen Verantwortlichkeit.Bei der Bestellung eines Bevollmächtigten nach Paragraph 31, Absatz 2, ASchG müssen die strengen Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 4, VStG (zB die nachweisliche Zustimmung des Beauftragten) nicht eingehalten werden. Ein solcher Bevollmächtigter befreit den zur Vertretung nach außen Berufenen - im Gegensatz zu einem verantwortlichen Beauftragten - jedoch nicht von seiner grundsätzlichen Verantwortlichkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993020299.X02
Dokumentnummer
JWR_1993020299_19940204X02