Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
91/19/0039
Entscheidungsdatum
13.01.1992
Index
Polizeirecht - FrPolG
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
FPG 1954 §11 Abs2
FPG 1954 §11 Abs4
FPG 1954 §3
FPG 1954 §6 Abs1
FPG 1954 §6 Abs2
VwRallg
Rechtssatz
Bei der Erteilung einer Bewilligung zum Betreten des Bundesgebietes während der Geltungsdauer eines Aufenthaltsverbotes und einem Vollstreckungsaufschub handelt es sich um zwei verschiedene Rechtsinstitute. Dies zeigen auch die Vorschriften des § 11 Abs 2 FrPolG und des § 11 Abs 4 FrPolG, die in Ansehung der Abweisung diesbezüglicher Anträge einen unterschiedlichen Rechtszug vorsehen.Bei der Erteilung einer Bewilligung zum Betreten des Bundesgebietes während der Geltungsdauer eines Aufenthaltsverbotes und einem Vollstreckungsaufschub handelt es sich um zwei verschiedene Rechtsinstitute. Dies zeigen auch die Vorschriften des Paragraph 11, Absatz 2, FrPolG und des Paragraph 11, Absatz 4, FrPolG, die in Ansehung der Abweisung diesbezüglicher Anträge einen unterschiedlichen Rechtszug vorsehen.
Schlagworte
Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991190039.X03
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2026
Dokumentnummer
JWR_1991190039_19920113X03