Verwaltungsgerichtshof
13.01.1992
91/19/0039
Bei der Erteilung einer Bewilligung zum Betreten des Bundesgebietes während der Geltungsdauer eines Aufenthaltsverbotes und einem Vollstreckungsaufschub handelt es sich um zwei verschiedene Rechtsinstitute. Dies zeigen auch die Vorschriften des Paragraph 11, Absatz 2, FrPolG und des Paragraph 11, Absatz 4, FrPolG, die in Ansehung der Abweisung diesbezüglicher Anträge einen unterschiedlichen Rechtszug vorsehen.
ECLI:AT:VWGH:1992:1991190039.X03