Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.01.1992

Geschäftszahl

91/19/0039

Rechtssatz

Bei der Erteilung einer Bewilligung zum Betreten des Bundesgebietes während der Geltungsdauer eines Aufenthaltsverbotes und einem Vollstreckungsaufschub handelt es sich um zwei verschiedene Rechtsinstitute. Dies zeigen auch die Vorschriften des Paragraph 11, Absatz 2, FrPolG und des Paragraph 11, Absatz 4, FrPolG, die in Ansehung der Abweisung diesbezüglicher Anträge einen unterschiedlichen Rechtszug vorsehen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190039.X03