Beruft sich der Besch im Hinblick auf die Übertretung einer Verwaltungsvorschrift (hier: § 52 lit a Z 10a StVO) auf Notstand, so obliegt es ihm im Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungspflicht am Verwaltungsstrafverfahren, in bestimmter Weise darzutun, welchen bedeutenden Nachteil er habe abwenden wollen.Beruft sich der Besch im Hinblick auf die Übertretung einer Verwaltungsvorschrift (hier: Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO) auf Notstand, so obliegt es ihm im Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungspflicht am Verwaltungsstrafverfahren, in bestimmter Weise darzutun, welchen bedeutenden Nachteil er habe abwenden wollen.