Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/15/0089

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/15/0089

Entscheidungsdatum

19.06.1989

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 impl;
BAO §9 Abs1 impl;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 426;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist es Sache des Geschäftsführers einer GmbH, darzutun, weshalb er nicht Sorge dafür tragen konnte, dass die Ges die anfallenden Abgaben nicht rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbeh eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (Hinweis auf E 6.3.1989, 88/15/0063). Diese den Geschäftsführer treffende Mitwirkungspflicht kann jedoch nicht so aufgefasst werden, dass die Abgabenbehörde jedweder Ermittlungspflicht entbunden wäre (Hinweis auf E 23.10.1987, 85/17/0011).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150089.X01

Im RIS seit

19.06.1989

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2009

Dokumentnummer

JWR_1988150089_19890619X01

Rechtssatz für 89/15/0159

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/15/0159

Entscheidungsdatum

25.06.1990

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 127;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/15/0089 E 19. Juni 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist es Sache des Geschäftsführers einer GmbH, darzutun, weshalb er nicht Sorge dafür tragen konnte, dass die Ges die anfallenden Abgaben nicht rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbeh eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (Hinweis auf E 6.3.1989, 88/15/0063). Diese den Geschäftsführer treffende Mitwirkungspflicht kann jedoch nicht so aufgefasst werden, dass die Abgabenbehörde jedweder Ermittlungspflicht entbunden wäre (Hinweis auf E 23.10.1987, 85/17/0011).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150159.X01

Im RIS seit

25.06.1990

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2009

Dokumentnummer

JWR_1989150159_19900625X01

Rechtssatz für 91/17/0129

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

91/17/0129

Entscheidungsdatum

26.06.1992

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 impl;
BAO §9 Abs1 impl;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/15/0089 E 19. Juni 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist es Sache des Geschäftsführers einer GmbH, darzutun, weshalb er nicht Sorge dafür tragen konnte, dass die Ges die anfallenden Abgaben nicht rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbeh eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (Hinweis auf E 6.3.1989, 88/15/0063). Diese den Geschäftsführer treffende Mitwirkungspflicht kann jedoch nicht so aufgefasst werden, dass die Abgabenbehörde jedweder Ermittlungspflicht entbunden wäre (Hinweis auf E 23.10.1987, 85/17/0011).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170129.X04

Im RIS seit

26.06.1992

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009

Dokumentnummer

JWR_1991170129_19920626X04