Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/17/0119

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

91/17/0119

Entscheidungsdatum

26.02.1993

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
23/01 Konkursordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §7 Abs2;
KO §72 Abs2;
LAO Wr 1962 §5 Abs2;
VergnügungssteuerG Wr 1963 §34 Abs4 idF 1986/035;

Rechtssatz

Beim Kostenvorschuß gemäß Paragraph 72, Absatz 2, KO besteht weder eine gesetzliche Pflicht zur Leistung desselben durch die Abgabenbehörde noch auch eine gesetzliche Pflicht für irgendjemanden, der Abgabenbehörde für den nicht als Masseforderung einbringlichen Teil des Kostenvorschusses Ersatz zu leisten. Der Kostenvorschuß fällt auch nicht im Rahmen eines abgabenbehördlichen Festsetzungsverfahrens, Vollstreckungsverfahrens und/oder Sicherungsverfahrens an, sondern im Rahmen eines INSOLVENZverfahrens. Der in Rede stehende Anspruch ist weder ein selbständiger Abgabenanspruch noch auch ein Nebenanspruch hiezu und er ist auch nicht in einem Abgabenverfahren geltend zu machen; Paragraph 5, Absatz 2, Wr LAO stellt daher keine Rechtsgrundlage dafür dar, die Haftung für Vergnügungssteuer auch auf den Ersatz des Kostenvorschusses zu erstrecken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170119.X09

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1991170119_19930226X09