Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/17/0119

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

91/17/0119

Entscheidungsdatum

26.02.1993

Index

L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien
L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
50/01 Gewerbeordnung

Norm

ABGB §1091;
GetränkesteuerG Wr 1971 §5 Abs2;
GewO 1973 §40 impl;
VergnügungssteuerG Wr 1963 §34 Abs4 idF 1986/035;

Rechtssatz

Für das Vorliegen eines Pachtverhältnisses sprechen die Überlassung eines Warenlagers an einen Bestandnehmer, die Vereinbarung von Auflösungsgründen, die auf ein wirtschaftliches Interesse des Bestandgebers an der Führung eines Gastgewerbebetriebes und Schankgewerbebetriebes durch den Bestandnehmer hindeuten, sowie eine offenbar ebenfalls diesem Zweck dienende Vertragsbestimmung, mit der dem Bestandgeber ein allmonatliches Einsichtsrecht in die Buchhaltung des Bestandnehmers gesichert wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170119.X06

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1991170119_19930226X06