Die Bindung des VwGH an den von der belangten Behörde als erwiesen angenommenen Sachverhalt (§ 41 VwGG) findet im Fall der von der Behörde angenommenen Offenkundigkeit eines Sachverhaltes unter anderem dort seine Grenze, wo sich die Darstellung des Sachverhaltes durch die Behörde mit jener SichtDie Bindung des VwGH an den von der belangten Behörde als erwiesen angenommenen Sachverhalt (Paragraph 41, VwGG) findet im Fall der von der Behörde angenommenen Offenkundigkeit eines Sachverhaltes unter anderem dort seine Grenze, wo sich die Darstellung des Sachverhaltes durch die Behörde mit jener Sicht
der Tatsachen in keiner Weise zu decken vermag, wie sie sich nach der dem VwGH zugänglichen Lebenserfahrung darstellt (vgl für den Bereich der Beweiswürdigung die vom VwGH jeweils vorzunehmende Schlüssigkeitsprüfung, deren Maßstab ebenfalls unter anderem das allgemeine menschliche Erfahrungsgut ist; (Hinweis E 7.7.1959, 434/58, VwSlg 5018 A/1959; E 24.5.1974, 1579/73, VwSlg 8619 A/1974).der Tatsachen in keiner Weise zu decken vermag, wie sie sich nach der dem VwGH zugänglichen Lebenserfahrung darstellt vergleiche für den Bereich der Beweiswürdigung die vom VwGH jeweils vorzunehmende Schlüssigkeitsprüfung, deren Maßstab ebenfalls unter anderem das allgemeine menschliche Erfahrungsgut ist; (Hinweis E 7.7.1959, 434/58, VwSlg 5018 A/1959; E 24.5.1974, 1579/73, VwSlg 8619 A/1974).