Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/17/0064

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

91/17/0064

Entscheidungsdatum

28.10.1994

Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Bindung des VwGH an den von der belangten Behörde als erwiesen angenommenen Sachverhalt (Paragraph 41, VwGG) findet im Fall der von der Behörde angenommenen Offenkundigkeit eines Sachverhaltes unter anderem dort seine Grenze, wo sich die Darstellung des Sachverhaltes durch die Behörde mit jener Sicht

der Tatsachen in keiner Weise zu decken vermag, wie sie sich nach der dem VwGH zugänglichen Lebenserfahrung darstellt vergleiche für den Bereich der Beweiswürdigung die vom VwGH jeweils vorzunehmende Schlüssigkeitsprüfung, deren Maßstab ebenfalls unter anderem das allgemeine menschliche Erfahrungsgut ist; (Hinweis E 7.7.1959, 434/58, VwSlg 5018 A/1959; E 24.5.1974, 1579/73, VwSlg 8619 A/1974).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991170064.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2009

Dokumentnummer

JWR_1991170064_19941028X04