Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
91/17/0064
Entscheidungsdatum
28.10.1994
Index
L37017 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Tirol
Norm
Getränke- und SpeiseeissteuerG Tir §1 Abs2;
Rechtssatz
Nach § 1 Abs 2 Tir Getränke- und SpeiseeissteuerG 1973 kommt es - bei unbestrittener Eignung des Heißwassers zum Trinken - darauf an, ob diese Flüssigkeit ÜBLICHERWEISE zum Trinken VERWENDET wird.Nach Paragraph eins, Absatz 2, Tir Getränke- und SpeiseeissteuerG 1973 kommt es - bei unbestrittener Eignung des Heißwassers zum Trinken - darauf an, ob diese Flüssigkeit ÜBLICHERWEISE zum Trinken VERWENDET wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991170064.X02
Im RIS seit
20.11.2000
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2009
Dokumentnummer
JWR_1991170064_19941028X02