Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.1994

Geschäftszahl

91/17/0064

Rechtssatz

Nach Paragraph eins, Absatz 2, Tir Getränke- und SpeiseeissteuerG 1973 kommt es - bei unbestrittener Eignung des Heißwassers zum Trinken - darauf an, ob diese Flüssigkeit ÜBLICHERWEISE zum Trinken VERWENDET wird.