Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/17/0059

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

91/17/0059

Entscheidungsdatum

15.04.1994

Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien

Norm

VergnügungssteuerG Wr 1987 §13 Abs1;

Rechtssatz

Unternehmer der Veranstaltung iSd Wr VergnügungssteuerG 1987 ist jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird. Weitergehende Bedingungen für die Zurechnung der Veranstaltung an deren "Unternehmer" und damit für die Steuerpflicht des Unternehmers der Veranstaltung kennt das Gesetz nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991170059.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1991170059_19940415X06