Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
91/17/0059
Entscheidungsdatum
15.04.1994
Index
L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
Norm
VergnügungssteuerG Wr 1987 §13 Abs1;
Rechtssatz
Unternehmer der Veranstaltung iSd Wr VergnügungssteuerG 1987 ist jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird. Weitergehende Bedingungen für die Zurechnung der Veranstaltung an deren "Unternehmer" und damit für die Steuerpflicht des Unternehmers der Veranstaltung kennt das Gesetz nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991170059.X06
Dokumentnummer
JWR_1991170059_19940415X06