Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.04.1994

Geschäftszahl

91/17/0059

Rechtssatz

Unternehmer der Veranstaltung iSd Wr VergnügungssteuerG 1987 ist jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird. Weitergehende Bedingungen für die Zurechnung der Veranstaltung an deren "Unternehmer" und damit für die Steuerpflicht des Unternehmers der Veranstaltung kennt das Gesetz nicht.