Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
91/17/0059
Entscheidungsdatum
15.04.1994
Index
L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
Norm
VergnügungssteuerG Wr 1987 §13 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §5 Abs2 Z4;
Rechtssatz
Für die Beurteilung einer Veranstaltung (als Internationale Warenmesse iSd Wr VergnüngssteuerG 1987) kommt es auf die auf den einzelnen Ausstellungsständen vorgenommene PRÄSENTATION an; nicht aber etwa darauf, daß diese Präsentation vertraglichen (oder auch gesetzlichen) Regelungen widerspricht. Diese Rechtsansicht findet ihre Stütze auch darin, daß nach § 13 Abs 1 Wr VergnüngssteuerG 1987 steuerpflichtig der Unternehmer der Veranstaltung ist.Für die Beurteilung einer Veranstaltung (als Internationale Warenmesse iSd Wr VergnüngssteuerG 1987) kommt es auf die auf den einzelnen Ausstellungsständen vorgenommene PRÄSENTATION an; nicht aber etwa darauf, daß diese Präsentation vertraglichen (oder auch gesetzlichen) Regelungen widerspricht. Diese Rechtsansicht findet ihre Stütze auch darin, daß nach Paragraph 13, Absatz eins, Wr VergnüngssteuerG 1987 steuerpflichtig der Unternehmer der Veranstaltung ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991170059.X05
Dokumentnummer
JWR_1991170059_19940415X05