Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/17/0059

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

91/17/0059

Entscheidungsdatum

15.04.1994

Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien

Norm

VergnügungssteuerG Wr 1987 §13 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §5 Abs2 Z4;

Rechtssatz

Für die Beurteilung einer Veranstaltung (als Internationale Warenmesse iSd Wr VergnüngssteuerG 1987) kommt es auf die auf den einzelnen Ausstellungsständen vorgenommene PRÄSENTATION an; nicht aber etwa darauf, daß diese Präsentation vertraglichen (oder auch gesetzlichen) Regelungen widerspricht. Diese Rechtsansicht findet ihre Stütze auch darin, daß nach Paragraph 13, Absatz eins, Wr VergnüngssteuerG 1987 steuerpflichtig der Unternehmer der Veranstaltung ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991170059.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1991170059_19940415X05