Verwaltungsgerichtshof
15.04.1994
91/17/0059
Für die Beurteilung einer Veranstaltung (als Internationale Warenmesse iSd Wr VergnüngssteuerG 1987) kommt es auf die auf den einzelnen Ausstellungsständen vorgenommene PRÄSENTATION an; nicht aber etwa darauf, daß diese Präsentation vertraglichen (oder auch gesetzlichen) Regelungen widerspricht. Diese Rechtsansicht findet ihre Stütze auch darin, daß nach Paragraph 13, Absatz eins, Wr VergnüngssteuerG 1987 steuerpflichtig der Unternehmer der Veranstaltung ist.