Es bedeutet keine Rechtswidrigkeit, wenn zunächst über die Berufung gegen den Haftungsbescheid und erst in weiterer Folge über die Berufung gegen den Abgabenanspruch entschieden wird, weil sich erst aus der Entscheidung über die Berufung gegen die Geltendmachung der Haftung ergibt, ob eine Legitimation zur Berufung gegen den Abgabenanspruch besteht
(Hinweis: E 3.12.1986, 85/13/0049).