Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/16/0125

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/16/0125

Entscheidungsdatum

21.12.1992

Index

33 Bewertungsrecht

Rechtssatz

Der gemeine Wert wird gemäß Paragraph 10, Absatz 2, BewG durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Alle, aber nur die gewöhnlichen Umstände, die den Preis beeinflussen, sind bei der Bestimmung des gemeinen Wertes zu berücksichtigen. Der gemeine Wert ist grundsätzlich nur für ein selbständiges Wirtschaftsgut oder für eine ganze wirtschaftliche Einheit maßgebend. Der gemeine Wert muß ein

gewogener Durchschnittspreis und darf kein Höchstpreis sein; maßgebend ist dabei der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Preis (Hinweis E 28.1.1953, 905/52, VwSlg 703 F/1953).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160125.X03

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2014

Dokumentnummer

JWR_1991160125_19921221X03

Rechtssatz für 92/16/0120

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/16/0120

Entscheidungsdatum

28.01.1993

Index

33 Bewertungsrecht

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/16/0121 92/16/0122

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VWGH E 1992/12/21 91/16/0125 3

Stammrechtssatz

Der gemeine Wert wird gemäß Paragraph 10, Absatz 2, BewG durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Alle, aber nur die gewöhnlichen Umstände, die den Preis beeinflussen, sind bei der Bestimmung des gemeinen Wertes zu berücksichtigen. Der gemeine Wert ist grundsätzlich nur für ein selbständiges Wirtschaftsgut oder für eine ganze wirtschaftliche Einheit maßgebend. Der gemeine Wert muß ein gewogener Durchschnittspreis und darf kein Höchstpreis sein; maßgebend ist dabei der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Preis (Hinweis E 28.1.1953, 905/52, VwSlg 703 F/1953).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160120.X02

Im RIS seit

14.01.2002

Dokumentnummer

JWR_1992160120_19930128X02