Lasten, die bereits im Einheitswert für das Grundstück mitberücksichtigt sind, sind nicht mehr nach § 10 deutsches ErbStG (im hier maßgeblichen Bereich entsprechend § 20 ErbStG) abzugsfähig (Troll,Lasten, die bereits im Einheitswert für das Grundstück mitberücksichtigt sind, sind nicht mehr nach Paragraph 10, deutsches ErbStG (im hier maßgeblichen Bereich entsprechend Paragraph 20, ErbStG) abzugsfähig (Troll,
Erbschaftssteuergesetz und Schenkungssteuergesetz, Kommentar in der Fassung der 11ten Ergänzungslieferung zur dritten Neuauflage, Randziffer 84 zu § 10 ErbStG).Erbschaftssteuergesetz und Schenkungssteuergesetz, Kommentar in der Fassung der 11ten Ergänzungslieferung zur dritten Neuauflage, Randziffer 84 zu Paragraph 10, ErbStG).