Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/15/0037

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6739 F/1992

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

91/15/0037

Entscheidungsdatum

14.12.1992

Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern

Norm

KVG 1934 §9 Abs2 Z1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1993/20, S 310-312;

Rechtssatz

Vom Zweck der Sanierungsbegünstigung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, KVG ausgehend macht es keinen Unterschied, ob ein bereits eingetretener Verlust am Stammkapital oder eine bereits eingetretene Überschuldung beseitigt wird oder ob die Leistung erfolgt, um eine ohne diese Zuwendung eintretende Überschuldung bzw einen andernfalls eintretenden Verlust am Stammkapital zu verhindern; in beiden Fällen handelt es sich wirtschaftlich um einen Ersatz verlorgengegangenen Stammkapitals (Hinweis Urteil des BFH vom 27.8.1968, BFHE 93/110, sowie Egly/Klenk, Gesellschaftsteuer, Kommentar/4, Randziffer 463). Dabei ist auch nicht von entscheidender Bedeutung, ob Vorauszahlungen aus dem Titel der im Ergebnisabführungsvertrag vorgesehenen Übernahme der Verluste geleistet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991150037.X05

Im RIS seit

07.03.2002

Dokumentnummer

JWR_1991150037_19921214X05

Rechtssatz für 91/15/0093

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

91/15/0093

Entscheidungsdatum

29.03.1993

Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern

Norm

KVG 1934 §9 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/15/0094 Besprechung in: ÖStZ 1993/20, S 310-312;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/14 91/15/0037 5 Verstärkter Senat

Stammrechtssatz

Vom Zweck der Sanierungsbegünstigung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, KVG ausgehend macht es keinen Unterschied, ob ein bereits eingetretener Verlust am Stammkapital oder eine bereits eingetretene Überschuldung beseitigt wird oder ob die Leistung erfolgt, um eine ohne diese Zuwendung eintretende Überschuldung bzw einen andernfalls eintretenden Verlust am Stammkapital zu verhindern; in beiden Fällen handelt es sich wirtschaftlich um einen Ersatz verlorgengegangenen Stammkapitals (Hinweis Urteil des BFH vom 27.8.1968, BFHE 93/110, sowie Egly/Klenk, Gesellschaftsteuer, Kommentar/4, Randziffer 463). Dabei ist auch nicht von entscheidender Bedeutung, ob Vorauszahlungen aus dem Titel der im Ergebnisabführungsvertrag vorgesehenen Übernahme der Verluste geleistet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991150093.X04

Im RIS seit

11.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1991150093_19930329X04