Verwaltungsgerichtshof
29.03.1993
91/15/0093
GRS wie VwGH E 1992/12/14 91/15/0037 5
Verstärkter Senat
Vom Zweck der Sanierungsbegünstigung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, KVG ausgehend macht es keinen Unterschied, ob ein bereits eingetretener Verlust am Stammkapital oder eine bereits eingetretene Überschuldung beseitigt wird oder ob die Leistung erfolgt, um eine ohne diese Zuwendung eintretende Überschuldung bzw einen andernfalls eintretenden Verlust am Stammkapital zu verhindern; in beiden Fällen handelt es sich wirtschaftlich um einen Ersatz verlorgengegangenen Stammkapitals (Hinweis Urteil des BFH vom 27.8.1968, BFHE 93/110, sowie Egly/Klenk, Gesellschaftsteuer, Kommentar/4, Randziffer 463). Dabei ist auch nicht von entscheidender Bedeutung, ob Vorauszahlungen aus dem Titel der im Ergebnisabführungsvertrag vorgesehenen Übernahme der Verluste geleistet werden.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
91/15/0094
Besprechung in:
ÖStZ 1993/20, S 310-312;