Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/14/0218

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/14/0218

Entscheidungsdatum

26.11.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Die Beschwerdefälle 91/14/0220 und 91/14/0221 wurden am 26.11.1991 im gleichen Sinne entschieden; Besprechung in AnwBl 1992/5, 424, dort jedoch Bezug auf 91/14/0220, 91/14/0221; Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/14/0219

Rechtssatz

Es ist keinesfalls erforderlich, daß dem Empfänger in Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die "volle Frist" für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen muß. Dies zeigt das Rechtsinstitut der Zustellung durch Hinterlegung deutlich auf, wonach auch in Fällen, in denen dem Empfänger die Abholung einer hinterlegten Sendung nachweislich am Tag der Hinterlegung nicht möglich war, dennoch dieser Tag als Zustelltag gilt. Dabei muß den Empfänger weder an der Vergeblichkeit der Zustellung als Voraussetzung für die Hinterlegung noch an der erst später möglichen Behebung ein Verschulden treffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140218.X03

Im RIS seit

04.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017

Dokumentnummer

JWR_1991140218_19911126X03

Rechtssatz für 91/14/0220

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/14/0220

Entscheidungsdatum

26.11.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/14/0221 B 26. November 1991 Besprechung in: AnwBl 5/1992;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/14/0218 B 26. November 1991 RS 3

Stammrechtssatz

Es ist keinesfalls erforderlich, daß dem Empfänger in Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die "volle Frist" für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen muß. Dies zeigt das Rechtsinstitut der Zustellung durch Hinterlegung deutlich auf, wonach auch in Fällen, in denen dem Empfänger die Abholung einer hinterlegten Sendung nachweislich am Tag der Hinterlegung nicht möglich war, dennoch dieser Tag als Zustelltag gilt. Dabei muß den Empfänger weder an der Vergeblichkeit der Zustellung als Voraussetzung für die Hinterlegung noch an der erst später möglichen Behebung ein Verschulden treffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140220.X03

Im RIS seit

29.01.2002

Dokumentnummer

JWR_1991140220_19911126X03