Der Umstand, daß bei der Ermittlung des Prozentsatzes, mit dem eine Wohnung betrieblich genutzt wird, Vorräume in der Regel nicht den Betriebsflächen zugerechnet werden können, hat nicht zur Folge, daß der auf die Vorräume entfallende Aufwand (gegenständlich Kosten einer Fliesenverlegung) schon von vornherein aus dem Aufteilungsbetrag, auf den der Aufteilungsschlüssel anzuwenden ist, ausscheidet, denn es handelt sich bei dem Aufwand weder um einen solchen für die Einrichtung noch um einen Aufwand, der ausschließlich privat genutzten Räumen zuzurechnen ist.