Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/12/0102

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/12/0102

Entscheidungsdatum

10.06.1991

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z2;

Rechtssatz

Ob ein Beamter dauernd einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von einem Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann, hängt davon ab, ob zu vergleichbaren Diensten in der Regel nur Beamte ab einer höheren Dienstklasse als jener, der der Beamte, um dessen Verwendungszulage es geht, angehört, herangezogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120102.X01

Im RIS seit

16.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1990120102_19910610X01

Rechtssatz für 91/12/0284

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/12/0284

Entscheidungsdatum

29.07.1992

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/10 90/12/0102 1

Stammrechtssatz

Ob ein Beamter dauernd einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von einem Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann, hängt davon ab, ob zu vergleichbaren Diensten in der Regel nur Beamte ab einer höheren Dienstklasse als jener, der der Beamte, um dessen Verwendungszulage es geht, angehört, herangezogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120284.X02

Im RIS seit

16.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2010

Dokumentnummer

JWR_1991120284_19920729X02

Rechtssatz für 91/12/0074

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/12/0074

Entscheidungsdatum

18.09.1992

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/10 90/12/0102 1

Stammrechtssatz

Ob ein Beamter dauernd einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von einem Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann, hängt davon ab, ob zu vergleichbaren Diensten in der Regel nur Beamte ab einer höheren Dienstklasse als jener, der der Beamte, um dessen Verwendungszulage es geht, angehört, herangezogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120074.X02

Im RIS seit

16.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2010

Dokumentnummer

JWR_1991120074_19920918X02

Rechtssatz für 94/12/0215

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/12/0215

Entscheidungsdatum

25.01.1995

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/10 90/12/0102 1

Stammrechtssatz

Ob ein Beamter dauernd einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von einem Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann, hängt davon ab, ob zu vergleichbaren Diensten in der Regel nur Beamte ab einer höheren Dienstklasse als jener, der der Beamte, um dessen Verwendungszulage es geht, angehört, herangezogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120215.X01

Im RIS seit

25.01.2001

Dokumentnummer

JWR_1994120215_19950125X01