Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/10/0139

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13578 A/1992

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/10/0139

Entscheidungsdatum

17.02.1992

Index

L66105 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit
Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §38;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §1;
ForstG 1975 §20 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/10/0141

Rechtssatz

Paragraph 20, Absatz eins, ForstG kann nicht als unbedingte, von der Lage des jeweiligen Falles losgelöste Anordnung an die Forstbehörde verstanden werden, das Rodungsverfahren in jedem Fall auszusetzen, wenn die Rodungsfläche mit Einforstungsrechten belastet ist. Die Bestimmung kann nur so verstanden werden, daß sie die Forstbehörde verpflichtet, die Agrarbehörde zu verständigen. Ist bei dieser bereits ein Verfahren anhängig, so ist das Rodungsverfahren auszusetzen. Das gleiche gilt, wenn die Agrarbehörde auf Grund der Verständigung durch die Forstbehörde ein Verfahren einleitet. Nur in diesen Fällen bestimmt das ForstG etwas "anderes" iSd Paragraph 38, erster Halbsatz AVG. In allen anderen Fällen hat die Forstbehörde die vorfrageweise Beurteilung des Bestehens und des Ausmaßes von Einforstungsrechten selber vorzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100139.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2014

Dokumentnummer

JWR_1991100139_19920217X02

Rechtssatz für 91/10/0211

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

91/10/0211

Entscheidungsdatum

02.12.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §38;
ForstG 1975 §20 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/10/0212

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/17 91/10/0139 2

Stammrechtssatz

Paragraph 20, Absatz eins, ForstG kann nicht als unbedingte, von der Lage des jeweiligen Falles losgelöste Anordnung an die Forstbehörde verstanden werden, das Rodungsverfahren in jedem Fall auszusetzen, wenn die Rodungsfläche mit Einforstungsrechten belastet ist. Die Bestimmung kann nur so verstanden werden, daß sie die Forstbehörde verpflichtet, die Agrarbehörde zu verständigen. Ist bei dieser bereits ein Verfahren anhängig, so ist das Rodungsverfahren auszusetzen. Das gleiche gilt, wenn die Agrarbehörde auf Grund der Verständigung durch die Forstbehörde ein Verfahren einleitet. Nur in diesen Fällen bestimmt das ForstG etwas "anderes" iSd Paragraph 38, erster Halbsatz AVG. In allen anderen Fällen hat die Forstbehörde die vorfrageweise Beurteilung des Bestehens und des Ausmaßes von Einforstungsrechten selber vorzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100211.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010

Dokumentnummer

JWR_1991100211_19921202X04

Rechtssatz für 91/10/0224

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/10/0224

Entscheidungsdatum

02.12.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §38;
ForstG 1975 §20 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/17 91/10/0139 2

Stammrechtssatz

Paragraph 20, Absatz eins, ForstG kann nicht als unbedingte, von der Lage des jeweiligen Falles losgelöste Anordnung an die Forstbehörde verstanden werden, das Rodungsverfahren in jedem Fall auszusetzen, wenn die Rodungsfläche mit Einforstungsrechten belastet ist. Die Bestimmung kann nur so verstanden werden, daß sie die Forstbehörde verpflichtet, die Agrarbehörde zu verständigen. Ist bei dieser bereits ein Verfahren anhängig, so ist das Rodungsverfahren auszusetzen. Das gleiche gilt, wenn die Agrarbehörde auf Grund der Verständigung durch die Forstbehörde ein Verfahren einleitet. Nur in diesen Fällen bestimmt das ForstG etwas "anderes" iSd Paragraph 38, erster Halbsatz AVG. In allen anderen Fällen hat die Forstbehörde die vorfrageweise Beurteilung des Bestehens und des Ausmaßes von Einforstungsrechten selber vorzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100224.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1991100224_19921202X03

Rechtssatz für 96/10/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/10/0050

Entscheidungsdatum

24.06.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §38;
ForstG 1975 §20 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/17 91/10/0139 2 VwSlg 13578 A/1992

Stammrechtssatz

Paragraph 20, Absatz eins, ForstG kann nicht als unbedingte, von der Lage des jeweiligen Falles losgelöste Anordnung an die Forstbehörde verstanden werden, das Rodungsverfahren in jedem Fall auszusetzen, wenn die Rodungsfläche mit Einforstungsrechten belastet ist. Die Bestimmung kann nur so verstanden werden, daß sie die Forstbehörde verpflichtet, die Agrarbehörde zu verständigen. Ist bei dieser bereits ein Verfahren anhängig, so ist das Rodungsverfahren auszusetzen. Das gleiche gilt, wenn die Agrarbehörde auf Grund der Verständigung durch die Forstbehörde ein Verfahren einleitet. Nur in diesen Fällen bestimmt das ForstG etwas "anderes" iSd Paragraph 38, erster Halbsatz AVG. In allen anderen Fällen hat die Forstbehörde die vorfrageweise Beurteilung des Bestehens und des Ausmaßes von Einforstungsrechten selber vorzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996100050.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1996100050_19960624X02