Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/08/0106

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

90/08/0106

Entscheidungsdatum

03.07.1990

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §11;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs "triftige Gründe" in Paragraph 11, AlVG sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsamt vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Die bei Anwendung des Paragraph 11, AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung hat freilich die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen. Soweit als triftiger Grund für die Auflösung eines Dienstverhältnisses das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände in Betracht kommen, wird es sich um Vorfälle handeln müssen, die einem wichtigen Grund (etwa iSd Paragraph 26, AngG) zumindest nahekommen.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990080106.X04

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009

Dokumentnummer

JWR_1990080106_19900703X04

Rechtssatz für 91/08/0189

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13635 A/1992

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/08/0189

Entscheidungsdatum

19.05.1992

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §11;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/03 90/08/0106 4

Stammrechtssatz

Bei Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs " triftige Gründe " in Paragraph 11, AlVG sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsamt vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Die bei Anwendung des Paragraph 11, AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung hat freilich die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen. Soweit als triftiger Grund für die Auflösung eines Dienstverhältnisses das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände in Betracht kommen, wird es sich um Vorfälle handeln müssen, die einem wichtigen Grund (etwa iSd Paragraph 26, AngG) zumindest nahekommen.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080189.X03

Im RIS seit

18.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1991080189_19920519X03

Rechtssatz für 93/08/0111

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/08/0111

Entscheidungsdatum

08.06.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §11;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/03 90/08/0106 4

Stammrechtssatz

Bei Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs " triftige Gründe " in Paragraph 11, AlVG sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsamt vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Die bei Anwendung des Paragraph 11, AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung hat freilich die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen. Soweit als triftiger Grund für die Auflösung eines Dienstverhältnisses das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände in Betracht kommen, wird es sich um Vorfälle handeln müssen, die einem wichtigen Grund (etwa iSd Paragraph 26, AngG) zumindest nahekommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993080111.X04

Im RIS seit

18.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1993080111_19930608X04

Rechtssatz für 93/08/0097

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/08/0097

Entscheidungsdatum

30.09.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §11;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/03 90/08/0106 4

Stammrechtssatz

Bei Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs " triftige Gründe " in Paragraph 11, AlVG sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsamt vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Die bei Anwendung des Paragraph 11, AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung hat freilich die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen. Soweit als triftiger Grund für die Auflösung eines Dienstverhältnisses das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände in Betracht kommen, wird es sich um Vorfälle handeln müssen, die einem wichtigen Grund (etwa iSd Paragraph 26, AngG) zumindest nahekommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080097.X02

Im RIS seit

18.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1993080097_19940930X02

Rechtssatz für 2000/19/0052

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2000/19/0052

Entscheidungsdatum

08.09.2000

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §11;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/08/0106 E 3. Juli 1990 RS 4

Stammrechtssatz

Bei Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs " triftige Gründe " in Paragraph 11, AlVG sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsamt vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Die bei Anwendung des Paragraph 11, AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung hat freilich die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen. Soweit als triftiger Grund für die Auflösung eines Dienstverhältnisses das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände in Betracht kommen, wird es sich um Vorfälle handeln müssen, die einem wichtigen Grund (etwa iSd Paragraph 26, AngG) zumindest nahekommen.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000190052.X03

Im RIS seit

18.10.2001

Dokumentnummer

JWR_2000190052_20000908X03