Verwaltungsgerichtshof
19.05.1992
91/08/0189
GRS wie VwGH E 1990/07/03 90/08/0106 4
Bei Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs " triftige Gründe " in Paragraph 11, AlVG sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsamt vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Die bei Anwendung des Paragraph 11, AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung hat freilich die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen. Soweit als triftiger Grund für die Auflösung eines Dienstverhältnisses das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände in Betracht kommen, wird es sich um Vorfälle handeln müssen, die einem wichtigen Grund (etwa iSd Paragraph 26, AngG) zumindest nahekommen.