Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/08/0106

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/08/0106

Entscheidungsdatum

03.07.1990

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §11;

Rechtssatz

Unter den in Paragraph 11, AlVG genannten triftigen Gründen sind nicht nur Austrittsgründe iSd Arbeitsvertragsrechtes (etwa iSd Paragraph 26, AngG und verwandter Rechtsvorschriften) zu verstehen. Die Verwendung des Wortes " triftig " deutet darauf hin, daß der Gesetzgeber nicht nur die gänzlich grundlose Herbeiführung des versicherten Risikos " Arbeitslosigkeit " als mangelnde (und damit zumindest temporär anspruchshemmende) Arbeitswilligkeit deutet, sondern auch jene Fälle der Auflösung von Dienstverhältnissen als vermeidbare (und daher der Versichertengemeinschaft nicht ohne weiteres zumutbare) Leistungsfälle betrachtet, in denen zwar ein Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses ins Treffen geführt werden kann, es diesem Grund aber (gemessen an den aufgrund der dargelegten Gesetzeszwecke an den einzelnen Versicherten zu richtenden Verhaltensanforderungen) an zureichendem Gewicht mangelt (hier:

Spannungen am Arbeitsplatz und in diesen wurzelnde gesundheitliche Störungen Verbot der Privatnutzung des Firmen-Pkw und Autotelefons).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990080106.X03

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009

Dokumentnummer

JWR_1990080106_19900703X03

Rechtssatz für 91/08/0189

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13635 A/1992

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/08/0189

Entscheidungsdatum

19.05.1992

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §11;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/03 90/08/0106 3

Stammrechtssatz

Unter den in Paragraph 11, AlVG genannten triftigen Gründen sind nicht nur Austrittsgründe iSd Arbeitsvertragsrechtes (etwa iSd Paragraph 26, AngG und verwandter Rechtsvorschriften) zu verstehen. Die Verwendung des Wortes " triftig " deutet darauf hin, daß der Gesetzgeber nicht nur die gänzlich grundlose Herbeiführung des versicherten Risikos " Arbeitslosigkeit " als mangelnde (und damit zumindest temporär anspruchshemmende) Arbeitswilligkeit deutet, sondern auch jene Fälle der Auflösung von Dienstverhältnissen als vermeidbare (und daher der Versichertengemeinschaft nicht ohne weiteres zumutbare) Leistungsfälle betrachtet, in denen zwar ein Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses ins Treffen geführt werden kann, es diesem Grund aber (gemessen an den aufgrund der dargelegten Gesetzeszwecke an den einzelnen Versicherten zu richtenden Verhaltensanforderungen) an zureichendem Gewicht mangelt (hier: Spannungen am Arbeitsplatz und in diesen wurzelnde gesundheitliche Störungen Verbot der Privatnutzung des Firmen-Pkw und Autotelefons).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080189.X02

Im RIS seit

18.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1991080189_19920519X02

Rechtssatz für 93/08/0111

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/08/0111

Entscheidungsdatum

08.06.1993

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §11;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/03 90/08/0106 3

Stammrechtssatz

Unter den in Paragraph 11, AlVG genannten triftigen Gründen sind nicht nur Austrittsgründe iSd Arbeitsvertragsrechtes (etwa iSd Paragraph 26, AngG und verwandter Rechtsvorschriften) zu verstehen. Die Verwendung des Wortes " triftig " deutet darauf hin, daß der Gesetzgeber nicht nur die gänzlich grundlose Herbeiführung des versicherten Risikos " Arbeitslosigkeit " als mangelnde (und damit zumindest temporär anspruchshemmende) Arbeitswilligkeit deutet, sondern auch jene Fälle der Auflösung von Dienstverhältnissen als vermeidbare (und daher der Versichertengemeinschaft nicht ohne weiteres zumutbare) Leistungsfälle betrachtet, in denen zwar ein Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses ins Treffen geführt werden kann, es diesem Grund aber (gemessen an den aufgrund der dargelegten Gesetzeszwecke an den einzelnen Versicherten zu richtenden Verhaltensanforderungen) an zureichendem Gewicht mangelt (hier: Spannungen am Arbeitsplatz und in diesen wurzelnde gesundheitliche Störungen Verbot der Privatnutzung des Firmen-Pkw und Autotelefons).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993080111.X03

Im RIS seit

18.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1993080111_19930608X03

Rechtssatz für 93/08/0097

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/08/0097

Entscheidungsdatum

30.09.1994

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §11;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/03 90/08/0106 3

Stammrechtssatz

Unter den in Paragraph 11, AlVG genannten triftigen Gründen sind nicht nur Austrittsgründe iSd Arbeitsvertragsrechtes (etwa iSd Paragraph 26, AngG und verwandter Rechtsvorschriften) zu verstehen. Die Verwendung des Wortes " triftig " deutet darauf hin, daß der Gesetzgeber nicht nur die gänzlich grundlose Herbeiführung des versicherten Risikos " Arbeitslosigkeit " als mangelnde (und damit zumindest temporär anspruchshemmende) Arbeitswilligkeit deutet, sondern auch jene Fälle der Auflösung von Dienstverhältnissen als vermeidbare (und daher der Versichertengemeinschaft nicht ohne weiteres zumutbare) Leistungsfälle betrachtet, in denen zwar ein Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses ins Treffen geführt werden kann, es diesem Grund aber (gemessen an den aufgrund der dargelegten Gesetzeszwecke an den einzelnen Versicherten zu richtenden Verhaltensanforderungen) an zureichendem Gewicht mangelt (hier: Spannungen am Arbeitsplatz und in diesen wurzelnde gesundheitliche Störungen Verbot der Privatnutzung des Firmen-Pkw und Autotelefons).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080097.X01

Im RIS seit

18.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1993080097_19940930X01

Rechtssatz für 2000/19/0052

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2000/19/0052

Entscheidungsdatum

08.09.2000

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §11;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/08/0106 E 3. Juli 1990 RS 3

Stammrechtssatz

Unter den in Paragraph 11, AlVG genannten triftigen Gründen sind nicht nur Austrittsgründe iSd Arbeitsvertragsrechtes (etwa iSd Paragraph 26, AngG und verwandter Rechtsvorschriften) zu verstehen. Die Verwendung des Wortes " triftig " deutet darauf hin, daß der Gesetzgeber nicht nur die gänzlich grundlose Herbeiführung des versicherten Risikos " Arbeitslosigkeit " als mangelnde (und damit zumindest temporär anspruchshemmende) Arbeitswilligkeit deutet, sondern auch jene Fälle der Auflösung von Dienstverhältnissen als vermeidbare (und daher der Versichertengemeinschaft nicht ohne weiteres zumutbare) Leistungsfälle betrachtet, in denen zwar ein Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses ins Treffen geführt werden kann, es diesem Grund aber (gemessen an den aufgrund der dargelegten Gesetzeszwecke an den einzelnen Versicherten zu richtenden Verhaltensanforderungen) an zureichendem Gewicht mangelt (hier: Spannungen am Arbeitsplatz und in diesen wurzelnde gesundheitliche Störungen Verbot der Privatnutzung des Firmen-Pkw und Autotelefons).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000190052.X02

Im RIS seit

18.10.2001

Dokumentnummer

JWR_2000190052_20000908X02