Verwaltungsgerichtshof
19.05.1992
91/08/0189
GRS wie VwGH E 1990/07/03 90/08/0106 3
Unter den in Paragraph 11, AlVG genannten triftigen Gründen sind nicht nur Austrittsgründe iSd Arbeitsvertragsrechtes (etwa iSd Paragraph 26, AngG und verwandter Rechtsvorschriften) zu verstehen. Die Verwendung des Wortes " triftig " deutet darauf hin, daß der Gesetzgeber nicht nur die gänzlich grundlose Herbeiführung des versicherten Risikos " Arbeitslosigkeit " als mangelnde (und damit zumindest temporär anspruchshemmende) Arbeitswilligkeit deutet, sondern auch jene Fälle der Auflösung von Dienstverhältnissen als vermeidbare (und daher der Versichertengemeinschaft nicht ohne weiteres zumutbare) Leistungsfälle betrachtet, in denen zwar ein Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses ins Treffen geführt werden kann, es diesem Grund aber (gemessen an den aufgrund der dargelegten Gesetzeszwecke an den einzelnen Versicherten zu richtenden Verhaltensanforderungen) an zureichendem Gewicht mangelt (hier: Spannungen am Arbeitsplatz und in diesen wurzelnde gesundheitliche Störungen Verbot der Privatnutzung des Firmen-Pkw und Autotelefons).