Die Steuerfreiheit nach § 3 Z 11 lit a EStG 1972 ist nicht Tatbestandsmerkmal der Beitragsfreiheit nach § 49 Abs 3 Z 10 ASVG, ist also für eine Entscheidung über die Beitragsfreiheit auch keine Vorfrage. Ebensowenig besteht in diesem Zusamamenhang eine Bindung an rechtskräftige Entscheidungen der Finanzbehörde.Die Steuerfreiheit nach Paragraph 3, Ziffer 11, Litera a, EStG 1972 ist nicht Tatbestandsmerkmal der Beitragsfreiheit nach Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 10, ASVG, ist also für eine Entscheidung über die Beitragsfreiheit auch keine Vorfrage. Ebensowenig besteht in diesem Zusamamenhang eine Bindung an rechtskräftige Entscheidungen der Finanzbehörde.