Entscheidend für die Zulässigkeit einer Verlagerung der Sicherung der Flußsohle im Unterwasserbereich vom Grundsatzgenehmigungsverfahren in ein Detailverfahren iZm einem Kraftwerksprojekt ist, daß eine Geschiebezugabe nachteilige Auswirkungen des Kraftwerksbaues auszugleichen vermag; dies hat zur Folge, daß das Projekt des Kraftwerksbaues grundsätzlich genehmigungsfähig ist und die näheren Einzelheiten der Geschiebezugabe in Detailverfahren gelöst werden können.