Aus der gesetzlich angeordneten angemessenen Verteilung verschuldeter Barauslagen und somit auch von Kommissionsgebühren ist abzuleiten, daß der Gesamtbetrag auf alle Ersatzpflichtigen derart aufzuteilen ist, daß jeder - auch im Fall der Uneinbringlichkeit des Teilbetrages bei einzelnen Verpflichteten - nur den ihm auferlegten Teil schuldet (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, Wien 1987, S 807, Anm 9). Wenn die exakte Feststellung bestimmter Anteile auf Grund der Vielschichtigkeit der Ursachen einer Gewässerverunreinigung mit verantwortbarem Aufwand nicht möglich ist, ist hilfsweise mit einer Schätzung der auf die jeweiligen Verursacher entfallenden Anteile vorzugehen. Für eine solidarische Heranziehung fehlt eine Rechtsgrundlage.Aus der gesetzlich angeordneten angemessenen Verteilung verschuldeter Barauslagen und somit auch von Kommissionsgebühren ist abzuleiten, daß der Gesamtbetrag auf alle Ersatzpflichtigen derart aufzuteilen ist, daß jeder - auch im Fall der Uneinbringlichkeit des Teilbetrages bei einzelnen Verpflichteten - nur den ihm auferlegten Teil schuldet (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, Wien 1987, S 807, Anmerkung 9). Wenn die exakte Feststellung bestimmter Anteile auf Grund der Vielschichtigkeit der Ursachen einer Gewässerverunreinigung mit verantwortbarem Aufwand nicht möglich ist, ist hilfsweise mit einer Schätzung der auf die jeweiligen Verursacher entfallenden Anteile vorzugehen. Für eine solidarische Heranziehung fehlt eine Rechtsgrundlage.